Ein wegweisendes Urteil für Arbeitsrecht und Aufhebungsverträge
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23. Februar 2021 ein wichtiges Urteil gefällt, das die Anrechnung von anderweitigem Verdienst auf die Vergütungsansprüche nach einem Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung behandelt. Dieses Urteil schafft Klarheit in einem komplexen Bereich des Arbeitsrechts und ist sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von großer Bedeutung.
Hintergrund des Falls
Die Kernfrage des Falles drehte sich um die Anrechnung des Verdienstes eines Arbeitnehmers aus einer neuen Beschäftigung auf die laufende Vergütung aus einem zuvor aufgelösten Arbeitsverhältnis. Nach einer unwiderruflichen Freistellung hatte der Arbeitnehmer eine besser bezahlte Stelle angenommen, und es entstand Streit darüber, ob dieses Einkommen auf seine ursprünglichen Vergütungsansprüche angerechnet werden sollte.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG entschied, dass der Verdienst grundsätzlich anzurechnen ist, es sei denn, der Arbeitnehmer war in den betreffenden Zeiten im Urlaub. Diese Entscheidung stützt sich auf die §§ 133, 157 BGB, die eine Vertragsauslegung nach Treu und Glauben vorsehen, und nicht nur nach dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks. Die Richter führten weiterhin aus, dass die Vertragsparteien eine solche Anrechnung konkludent vereinbart haben, als sie das Sonderkündigungsrecht im Aufhebungsvertrag festlegten.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und der genauen Betrachtung der im Vertrag festgelegten Konditionen. Sie gibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern klare Richtlinien an die Hand, unter welchen Umständen und in welchem Umfang Verdienste auf bestehende Vergütungsansprüche angerechnet werden können. Insbesondere unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, spezifische Vereinbarungen explizit zu regeln, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Das Urteil des BAG ist somit ein wichtiger Präzedenzfall im Arbeitsrecht, der sowohl für die Vertragsgestaltung als auch für die juristische Praxis von erheblicher Tragweite ist.
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