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Arbeitsrecht: Zahlung einer Abfindung bei vorherigem Versterben des Arbeitnehmers (Aufhebungsvertrag)




Im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2021 ging es um die Frage, ob Erben eines Arbeitnehmers, der einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte, Anspruch auf eine vereinbarte Abfindung haben, wenn der Arbeitnehmer vor Abschluss des Aufhebungsvertrages verstirbt. (Rechtsgebiet: Arbeitsrecht)


Sachverhalt:

Der Kläger war seit 2009 als Projektleiter bei der Beklagten tätig. Ende 2019 verhandelten beide Parteien über einen Aufhebungsvertrag, der eine Abfindung von 34.500 Euro vorsah, falls das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt enden sollte. Der Arbeitnehmer unterschrieb den Vertrag am 16. Januar 2020, verstarb jedoch am 25. Januar 2020, bevor der Arbeitgeber den Vertrag am 27. Januar 2020 annahm.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht stellte fest, dass der Aufhebungsvertrag trotz des Todes des Arbeitnehmers wirksam zustande kam, da das Angebot vor dem Tod abgegeben wurde. Allerdings verloren die Erben den Anspruch auf die Abfindung, weil der Arbeitnehmer die im Vertrag geforderte Leistung (die Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte.


Praktische Bedeutung:

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es wichtig, bei Aufhebungsverträgen klare Regelungen zur Vererbbarkeit von Abfindungen zu treffen. Dies kann durch entsprechende Klauseln im Vertrag geschehen, wie im vorliegenden Fall geschehen, wo die Vererbbarkeit der Abfindung ausdrücklich vereinbart wurde. Dennoch entschied das Gericht, dass die Abfindung nicht fällig wird, wenn die Leistung des Arbeitnehmers (Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr möglich ist.


Fazit:

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die rechtzeitige und klare vertragliche Regelung von Abfindungsansprüchen bei Aufhebungsverträgen von entscheidender Bedeutung ist. Es unterstreicht auch die Notwendigkeit, die rechtlichen Konsequenzen des Todes eines Vertragspartners in arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung von Aufhebungsverträgen und die Planung von Abfindungszahlungen, insbesondere in Fällen, in denen die Gesundheit des Arbeitnehmers bereits beeinträchtigt ist.

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass der Aufhebungsvertrag zwischen dem verstorbenen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber wirksam zustande kam, da das Angebot des Arbeitnehmers vor seinem Tod abgegeben wurde. Obwohl der Vertrag nach dem Tod des Arbeitnehmers angenommen wurde, blieb er wirksam. Doch die Erben konnten die vereinbarte Abfindung nicht beanspruchen, da der Arbeitnehmer seine Leistung (die Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung sorgfältiger vertraglicher Regelungen im Arbeitsrecht und bietet wertvolle Einblicke in die Komplexität von Aufhebungsverträgen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass Abfindungsregelungen eindeutig und rechtlich wasserdicht sind, insbesondere wenn gesundheitliche Probleme des Arbeitnehmers bestehen.

Die Bedeutung dieses Urteils erstreckt sich auch auf die Beratungspraxis von Anwaltskanzleien, die Mandanten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Es zeigt, wie wichtig es ist, Verträge klar zu formulieren und alle Eventualitäten zu berücksichtigen, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Für Mandanten ist es entscheidend, sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein und rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

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